Die Amtszeit des Verwaltungsrats
Unsere Infografik zeigt die formellen Aspekte der Wahl, Amtszeit und Rücktritt oder Abberufung eines Verwaltungsratspräsidenten in einer nicht-kotierten Aktiengesellschaft.

Einige Erläuterungen zu den verschiedenen Phasen:
- In nicht kotierten Aktiengesellschaften konstituiert sich der Verwaltungsrat grundsätzlich selbst und wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Alternativ können die Statuten vorsehen, dass die Generalversammlung den Präsidenten wählt, was insbesondere zur Befriedung von Aktionärsinteressen dienen kann.
- Die Wiederwahl des Präsidenten ist grundsätzlich unbegrenzt möglich, sofern die Statuten nichts anderes (z.B. Amtszeitbegrenzung, Alterslimite) vorsehen.
Bei einem Verwaltungsrat mit mindestens zwei Mitgliedern muss einer das Präsidium übernehmen. Bei einem Ein-Personen-Verwaltungsrat ist ein Präsident nicht zwingend.
- Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt gesetzlich drei Jahre, kann aber statutarisch auf bis zu sechs Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die Amtsdauer des Präsidenten kann davon abweichen, sofern die Statuten dies regeln.
- Der Präsident kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Rücktritt wählt der Verwaltungsrat einen neuen Präsidenten für die verbleibende Amtsdauer. Die Wahl eines Vizepräsidenten ist möglich, aber nicht zwingend. Eine dauerhafte Vakanz im Präsidium stellt einen Organisationsmangel dar, der schlimmstenfalls zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.
-Der Verwaltungsrat kann einen von ihm gewählten Präsidenten jederzeit abberufen; wurde der Präsident jedoch von der Generalversammlung gewählt, ist nur diese zur Abberufung befugt, sofern dies statutarisch festgelegt ist.
Weiterführenden Informationen finden sich im Blogbeitrag von Code Law: Code Law
Danke CodeLaw und Fabio Segat für den Blogbeitrag.

Einige Erläuterungen zu den verschiedenen Phasen:
- In nicht kotierten Aktiengesellschaften konstituiert sich der Verwaltungsrat grundsätzlich selbst und wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Alternativ können die Statuten vorsehen, dass die Generalversammlung den Präsidenten wählt, was insbesondere zur Befriedung von Aktionärsinteressen dienen kann.
- Die Wiederwahl des Präsidenten ist grundsätzlich unbegrenzt möglich, sofern die Statuten nichts anderes (z.B. Amtszeitbegrenzung, Alterslimite) vorsehen.
Bei einem Verwaltungsrat mit mindestens zwei Mitgliedern muss einer das Präsidium übernehmen. Bei einem Ein-Personen-Verwaltungsrat ist ein Präsident nicht zwingend.
- Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt gesetzlich drei Jahre, kann aber statutarisch auf bis zu sechs Jahre verlängert oder verkürzt werden. Die Amtsdauer des Präsidenten kann davon abweichen, sofern die Statuten dies regeln.
- Der Präsident kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Rücktritt wählt der Verwaltungsrat einen neuen Präsidenten für die verbleibende Amtsdauer. Die Wahl eines Vizepräsidenten ist möglich, aber nicht zwingend. Eine dauerhafte Vakanz im Präsidium stellt einen Organisationsmangel dar, der schlimmstenfalls zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.
-Der Verwaltungsrat kann einen von ihm gewählten Präsidenten jederzeit abberufen; wurde der Präsident jedoch von der Generalversammlung gewählt, ist nur diese zur Abberufung befugt, sofern dies statutarisch festgelegt ist.
Weiterführenden Informationen finden sich im Blogbeitrag von Code Law: Code Law
Danke CodeLaw und Fabio Segat für den Blogbeitrag.